I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes
Und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN
18385 und DIN 18386 als „ Allgemeine Technische Vertrags-
Bedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch
Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als
maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß-
und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An
diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigen-
tums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis
Des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht
Oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, w
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht
zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch
Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen,
die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs ( bei der Erstellung von Bauleistungen )
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der
Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt
hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird
.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit keine Arbeitszeit ist , wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem
Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der Beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt ;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde ;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist ist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw. ,
die keine Bauleistungen sind und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für
Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere
Dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen
Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach
eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des
Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.Der Rücktritt ist ausgeschlossen
bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden,
die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftrags-
gegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der
Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werk-
unternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werk-
unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzan-
spruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegen-
stand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistun-
gen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammen-
hang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
Abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemesse-
nes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufs-
Androhung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand
nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert
zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
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6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.Ä. nicht wesentliche
Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen ein-
gebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem
Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt
vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des
Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung
und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde den Werkunternehmer die Ge-
legenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten
gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit Ausbau nicht, gilt
Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur
Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen,
die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder
sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur
durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen-
stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht
bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherheitsübereignung und
Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler ( Wiederverkäufer ) so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen
aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich
sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte der Verkäufers bereits jetzt
an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch
des Kaufgegenstandes berechtigt solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigen-
tumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der
Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentums-
vorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt,
kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach
Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den
Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der
Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei
Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer
sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die
zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentums-
vorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer
ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt,
ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den
Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu
beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne
Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich
Kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten,
Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren,
bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung –
bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt
werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
erbringen.
3.2.2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist, ausge-
schlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor : bei Fehlern, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
Verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei
Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechan-
ischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch
Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder
atmosphärische Einflüsse im Bereich der Unterhaltungselektronik
(Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die
Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte
Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
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4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge
Leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorherseh-
baren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des
Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Neben-
pflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit
sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen,
sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist, bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des
Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die
Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wert-
minderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe
Zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher
schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies
nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der
Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagzahlungen in Höhe von 90 % des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlag-
zahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen
nach Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gemäß vorgenannter Regelung gilt bei der Ausführung von Bauleistungen der
VOB/B als Ganzes.
§ 13 Nr. 4 VOB/B ( Fassung 2002 ) hat folgenden Inhalt :
1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für
die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend
von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende
Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Bei maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen oder Teilen
davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähig-
keit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von
Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auf-
Tragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertra-
gen.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
Abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme
( § 12 Nr. 2 ).
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